Widerrufsfrist beginnt erst ab Wareneingang beim Käufer

Fernabsatz, Widerrufsrecht, Widerrufsfrist, Onlinekauf, Online-ShopDie zweiwöchige Widerrufsfrist bei Fernabsatzkaufverträgen gemäß § 312d BGB beginnt erst zu laufen, wenn die Ware beim Käufer ankommt und nicht bereits dann, wenn das versandte Paket bei nichtbevollmächtigten Nachbarn eingeht. Das entschied das Amtsgericht Winsen (Az.: 22 C 1812/11).
Die 14-tägige Frist beginnt nur in den Fällen zu laufen, in denen dem Nachbarn eine Vollmacht zu Zwecken der Postentgegennahme erteilt wurde oder eine nicht persönliche Annahme üblich und vom Käufer geduldet ist.
Man orientiert sich hier am Wortlaut des Gesetzes von § 312d II BGB: „Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 II Satz 1 … bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tage ihres Eingangs beim Empfänger,… .“
Auch § 355 I Satz 2 BGB stellt bei Fristen auf den tatsächlichen Empfänger ab: „ …; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.“
Das Urteil steht damit im Einklang mit der Funktion der verbraucherfreundlichen Richtlinien für Fernabsatzverträge zwischen Verbrauchern und Unternehmern.