Urheberrechtliche Anforderungen an Software unter der GNU-Lizenz

Copyright, Urheberrecht, Webseite, Website, Internetseite, InternetDas Oberlandesgericht Hamm (Az. 4 U 72/16) hatte sich mit der Frage zu befassen, welche Anforderungen eine Universität erfüllen muss, die für ihre Studenten einen unter der so genannten GNU-Lizenz (GNU – General Public License) stehenden Software-Client auf ihrer Internetseite zum Download anbietet.

Die Entscheidung

Wer eine Software, die unter der GNU-Lizenz vertrieben wird, auf seiner Webseite in ausführbarer Form zum Download anbietet, handelt urheberrechtswidrig, wenn er dabei auf die Angabe des Programm-Quellcodes sowie des Lizenztextes verzichtet.

Ein nach der Lizenzanalogie zu berechnender Schadenersatz kann deswegen jedoch nicht geltend gemacht werden.

Was war geschehen?

Die Beklagte, eine Universität des Landes Nordrhein-Westfalen, bot auf ihrer Webseite einen Software-Client der Klägerin zum Download an, mittels dessen Angehörige der Universität mit deren eigenen Endgeräten einen sicheren Zugang zum Universitäts-WLAN-Netzwerk herstellen können. Die Klägerin vertrieb die in Rede stehende Version der Software unter der GNU-Lizenz und gab als Urheberrechts-Hinweis folgendes an:

This program is free software; you can redistribute it and/or modify it under the terms of the GNU General Public License as published by the Free Software Foundation; either version 2 of the License or – at your option – any later version.

Die hier in Bezug genommenen Lizenzbedingungen sehen vor, dass beim Weitervertrieb der Software jedenfalls deren Quellcode als auch der Text der Lizenz angegeben werden müssen.

Die beklagte Universität stellte den Client ohne Quellcode und ohne GNU-Lizenz – Text zur Download zur Verfügung und wurde deshalb zunächst von der Klägerin abgemahnt, woraufhin die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab.

Darüber hinaus verlangte die Klägerin von der Beklagten den Ersatz außergerichtlicher Abmahnkosten sowie Schadenersatz wegen des Verstoßes gegen die GNU-Lizenz – Bedingungen.

OLG Hamm: Verstoß gegen GNU-Lizenz ist Urheberrechtsverstoß

Das Oberlandesgericht Hamm sprach der Klägerin zunächst außergerichtliche Abmahnkosten zu und stellte fest, dass es sich bei den Lizenzbedingungen der GNU-Lizenz um auflösende Bedingungen im Sinne von § 158 Abs. 2 BGB handelt. Der Verstoß dagegen lässt damit die – zunächst eingeräumte – urheberrechtliche Erlaubnis zum Weitervertrieb der Software entfallen, sodass im Ergebnis ein Verstoß gegen die Bedingungen der GNU-Lizenz einem Urheberrechtsverstoß gleichkommt.

Hinsichtlich des seitens der Klägerin ebenfalls geltend gemachten Schadenersatzanspruchs ist das Oberlandesgericht Hamm zu dem Ergebnis gekommen, dass ein solcher nicht besteht. Denn: Nach der urheberrechtlichen Lizenzanalogie ist als Schaden dasjenige in Rechnung zu stellen, das der Rechteinhaber vom Verletzer verlangt hätte, wenn beide über die streitgegenständliche Art der Nutzung eine Vereinbarung getroffen hätten. Da aber im Falle der Einhaltung der GNU-Lizenz eine unentgeltliche Weiterverbreitung der Software gestattet ist, kann der Schaden der Höhe nach nur mit „Null“ angesetzt werden. Im Ergebnis stand der Klägerin daher kein Schadenersatz zu.

Sie haben Fragen zum Software- oder Urheberrecht? halle.law beträgt Sie gern – kontaktieren Sie uns!